Tipps zum Thema Rückgaberecht
Tipps zum Thema Rückgaberecht
Ist man mit einem Produkt nicht zufrieden, dann möchte man es gerne umtauschen. Denn ein Pulli, der nicht passt, oder eine Lampe, die nicht hell genug ausleuchtet, kann man in der Regel gar nicht gebrauchen. Doch leider kann man nicht immer alles, was man gerade erst gekauft hat, zurückgeben. Denn ein Umtauschrecht gibt es gesetzlich nicht - zumindest in den Läden vor Ort. Das so genannten Rückgaberecht, von dem viele Verbraucher Gebrauch machen, ist ein echtes Kulanzangebot der Geschäfte und Unternehmer. Nur wer einen Kassenzettel vorweisen kann, auf dem auch das Rückgaberecht aufgedruckt ist, ist auch auf der sicheren Seite.
Viele Unternehmen und Läden bieten dieses Rückgaberecht allerdings schon seit Jahren an, ohne es noch auf dem Kassenzettel zu vermerken. Ob man dann eine oder zwei Wochen Zeit hat für den Umtausch, hängt auch vom jeweiligen Laden ab. Für den Umtausch muss man dann den Kassenzettel und die Ware vorlegen. Hat man allerdings etwas kaputt gemacht am Pulli oder an der Lampe, kann der Umtausch schwierig werden. Daher sollte man, solange man nicht sicher ist, ob man etwas für immer behalten möchte, sehr vorsichtig damit umgehen.
In der Regel können Waren auch nur umgetauscht werden, wenn sie in der Größe oder in irgendeiner andere Eigenschaft (Helligkeit der Lampe) nicht passen. Aber auch wenn man ein gekauftes Teil plötzlich nicht mehr mag, kann man durchaus andere Gründe für den Umtausch angeben - diese kleinen Notlügen im Alltag sind durchaus erlaubt.
Viele große Handelsketten kennen heute diesen Unterschied zwischen dem wichtigen Grund zum Umtauschen und dem Umtausch wegen Nichtgefallens nicht mehr, sie bieten ein generelles Umtauschrecht von in der Regel 14 Tagen an. Diese Tage sind dann aber strikt einzuhalten. Immer sollte man auf den Kassenzettel achten, ob dort eine oder zwei Wochen vermerkt sind. Am besten fragt man beim Bezahlen noch einmal die Verkäuferin.
Stellt man zu Hause fest, dass die gekaufte Ware einen Mangel hat, also nicht der vereinbarten Güte entspricht, dann darf man die Ware in der Regel innerhalb von 6 Monaten umtauschen. Niemand muss sich fehlerhafte Produkte verkaufen lassen. Innerhalb von 6 Monaten gilt eine so genannte Beweislastregel, dass der Fehler schon beim Kauf vorlag. Kann der Verkäufer allerdings beweisen, dass man unsachgemäß mit der Ware umgegangen ist und sie deshalb kaputt gegangen ist, dann muss die Ware nicht umgetauscht werden.
In der Regel sind die Unternehmen bei mangelhaften Sachen aber zum Umtausch bereit. Jeder Verbraucher sollte seine Rechte nutzen und auf jeden Fall auch bei einfachem Nichtgefallen versuchen, die Ware umzutauschen.
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